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Haftung des Architekten
Nicht ohne Grund sind Architekten verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Rechtsprechung ist sehr streng und stellt hohe Anforderungen an die Leistung des Architekten. "Klassisch" sind Ansprüche aus Planungs- und Bauüberwachungsfehlern. Daneben haftet der Architekt unter Umständen für de Überschreitung der Baukosten und die Nichteinhaltung von Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle. Stets sind ein etwaiger Regress beim Werkunternehmer und die Belange des Versicherers im Auge zu behalten
Prozesse führen wir auf beiden Seiten, sowohl für Architekten als auch für Bauherrn. Unsere umfangreiche Prozesserfahrung stellen wir jeweils in den Dienst des Mandanten. Wenn eine Mediation gewünscht wird, begleiten wir Sie während des Verfahrens.
Ansprechpartner:
Dr. Cornelius Pfisterer
RECHTSANWALT
Christiane Columbus
RECHTSANWÄLTIN
Sekretariat
Frau Dokter
Tel: 030/885 606 25
Fax: 030/885 606 65
